Novelliertes Mutterschutzgesetz zum 01.01.2017

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Die Bundesregierung hat in diesem Jahr den Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) verabschiedet. Das neue Gesetz soll zum 01.01.2017 in Kraft treten.

Wir haben die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst:

§ 9-15 Arbeitsplatzbeurteilungen / Gefährdung und Beschäftigungsverbot

Neu: § 9 MSchG n.F. baut auf die allgemeine Norm zur Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG auf und unterscheidet zwischen der generellen Gefährdungsbeurteilung nebst Ermittlung des Bedarfs an Schutzmaßnahmen (generelle Beurteilung der Arbeitsbedingungen) und der konkretisierten Gefährdungsbeurteilung nebst Festlegung der Schutzmaßnahmen (konkretisierte Beurteilung der Arbeitsbedingungen). Eine gesonderte Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen entfällt, wenn aufgrund der Art des Arbeitsplatzes keine Gefährdung für schwangere oder stillende Frauen zu erwarten ist. Für Frauen in gefährdenden Berufen, wie etwa im Gesundheitswesen und in Laboren, dürfen generelle Beschäftigungsverbote nicht mehr gegen den Willen der Frauen ausgesprochen werden. Vorrang hat die sichere (Um-) Gestaltung des Arbeitsplatzes bzw. danach das Angebot eines Arbeitsplatzwechsels. Erst wenn beide Maßnahmen erfolglos bleiben, kann vom behandelnden Arzt ein vorgezogenes Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.

§ 16 Kündigungsfristen

Neu: Auch nach einer Fehlgeburt ab der 12. Schwangerschaftswoche erhalten Frauen künftig grundsätzlich einen viermonatigen Kündigungsschutz. Bisher galt dies nur für den Fall einer Totgeburt (über 500g).

§ 4 und 5 Nacht- und Feiertagsarbeit

Nachtarbeit bleibt für Schwangere auch weiterhin verboten.

a) Neu: Eine Beschäftigung in den Abendzeiten zwischen 20 und 22 Uhr ist jedoch künftig möglich, wenn alle drei folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • die Schwangere stimmt zu
  • eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung liegt vor
  • Alleinarbeit ist ausgeschlossen.

b) Neu: Das Gleiche gilt für Sonn-und Feiertagsarbeit. Hier müssen zum Ausgleich der Schwangeren im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt werden.

In beiden Fällen kann die Einwilligung der Schwangeren jederzeit widerrufen werden.

§ 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung:

Die Frist für den Mutterschutz soll grundsätzlich auch nach dem neuen Gesetz weiterhin sechs Wochen vor der Entbindung beginnen und acht Wochen danach enden (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen).

Neu: Frauen, die ein behindertes Kind zur Welt bringen, haben künftig Anspruch auf einen verlängerten Mutterschutz von 12 statt 8 Wochen nach der Geburt.

 

Ebenfalls neu ist, dass das Mutterschutzgesetz ab sofort auch für Schülerinnen und Studentinnen greift.