Mutterschutz und Elternzeit
Schwanger, und nun?
Um die eigene Gesundheit und die ihres Babys zu schützen, ist gerade für im Labor und im OP tätige Frauen das richtige Vorgehen bei Bekanntwerden der eigenen Schwangerschaft von besonderer Bedeutung.
Wir möchten Ihnen an dieser Stelle einen Leitfaden mitgeben und Ihnen Ansprechpersonen an der FAU und am Universitätsklinikum nennen.
Den Arbeitgeber informieren
Die Schwangere hat nach MuSchG §5 eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Sie soll dem Arbeitgeber ihren mutmaßlichen Entbindungstermin mitteilen. Nur so erlangt die Schwangere in vollem Umfang Mutterschutz. Auf Verlangen des Arbeitgebers muss ein Attest eines Arztes oder einer Hebamme vorgelegt werden, welches die Schwangerschaft bestätigt. Die Kosten zur Ausstellung eines solchen Attestes sind vom Arbeitgeber zu tragen. An der FAU und am Klinikum wurde die Regelung getroffen, dass eine Kopie des Mutterpasses, aus welchem der voraussichtliche Entbindungstermin hervorgeht, ausreichend ist. Der Arbeitgeber darf die Mitteilung Dritten nicht unbefugt bekannt geben. Für den Schutz der Schwangeren ist der Arbeitgeber verantwortlich, er muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen.
Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich über die Schwangerschaft seiner Mitarbeiterin informieren. Im nächsten Schritt muss der Arbeitsplatz beurteilt werden. Gerade am Arbeitsplatz Krankenhaus ist eine Begehung mit der Arbeitssicherheit zu empfehlen, um potentielle Gefahrenstoffe und -quellen ausfindig zu machen und ggf. einzudämmen. Das Ergebnis hierüber ist der Schwangeren ebenfalls mitzuteilen. Alle Schutzmaßnahmen sind durch den Arbeitgeber zu treffen.
Kontakt
Ab dem 01.02.2022 übernimmt Frau Dr. Nina Scherer den Fachbereich „Mutterschutz und Jugendarbeitsschutz“ im SG Arbeitssicherheit und steht Ihnen künftig in allen diesbezüglichen Fragen als erste Ansprechpartnerin des Sachgebiets zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass Frau Dr. Scherer als Teilzeitkraft nur vormittags erreichbar ist. Der Schriftverkehr wird über die Funktions-E-Mail-Adresse zuv-sgas-mutterschutz@fau.de abgewickelt.
Nähere Informationen zum Thema Mutterschutz und Elternzeit finden Sie auf der Seite des Familienservices.